Berufsrecht der Ärzte

Freier Beruf in Selbstverwaltung mit eigenem Berufsrecht

Das Berufsrecht der Ärzte spielt bei der Ausübung dieses Berufes keine untergeordnete Rolle. Ärzte üben einen freien Beruf aus und unterliegen daher in berufsrechtlicher Hinsicht nicht der staatlichen Aufsicht, sondern im Rahmen der Selbstverwaltung der Aufsicht durch ihre jeweilige Berufskammer. Dies sind in der Regel die jeweils zuständige Landesärztekammer oder die Landeszahnärztekammer. Bei Veterinären die Landestierärztekammer und bei Psychologen die jeweils zuständige Psychotherapeutenkammer.

Aufgaben der Kammern

Die Kammern überwachen die Einhaltung der Berufspflichten und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes. Dazu gehört auch die Prüfung, ob eine Niederlassung in Form einer Praxis unterhalten wird. Ohne Praxis kann der Beruf des Arztes nicht ausgeübt werden. Dennoch gibt es immer wieder Behandler, die Ihre Leistungen als Privatarzt in Anzeigen anbieten und nur Hausbesuche machen. Dies ist unzulässig und wird bei Vorliegen einer Beschwerde durch die Kammern geahndet.

Einschränkung der freiberuflichen Tätigkeit durch das Berufsrecht

Als Freiberufler unterliegen Mediziner durch das Berufsrecht einer Vielzahl von Einschränkungen. Das betrifft zum Beispiel das Werberecht oder die eingeschränkten Möglichkeiten der Kooperation mit Dritten, wie Apotheke, anderen Praxen oder Krankenhäusern. Plant man eine solche Zusammenarbeit oder möchte man auf Veranstaltungen von Firmen Vorträge halten, sollte man sich zuvor über die Zulässigkeit des Vorhabens informieren.

Die jeweils einschlägigen Berufsordnungen finden Sie übrigens bei den jeweiligen Kammern.

Z.B: Landesärztekammer Hessen

Ahndung berufswidrigen Verhaltens oder Verstößen gegen das Berufsrecht

Durch Ihre Tätigkeit als Aufsichtsbehörde in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, kommt der Kammer die annähernd gleiche Bedeutung zu, wie einer Behörde. Es besteht nur der Unterschied, dass sie nicht von staatlichen Beamten geführt wird, sondern in Selbstverwaltung durch die jeweilige Berufsgruppe organisiert ist. Da zu den Aufgaben auch die Ahndung berufswidrigen Verhaltens gehört, sind von Ärzten gelegentlich kritische Äußerungen zu hören. „Die Kammern gehören abgeschafft, die Überwachen uns und wir bezahlen das auch noch“ ist öfter zu hören.

Wer das denkt, übersieht jedoch, dass die Alternative zur Kammer nicht „keine Kammer“ ist, sondern die Überwachung durch eine staatliche Behörde. In der Praxis würde das für das Berufsrecht bedeuten, dass der Beschwerde eines Patienten dann nicht mehr ein Mitarbeiter der Berufsvertretung des Arztes nachgeht, sondern ein Beamter das Ordnung- oder Gesundheitsamtes. Es ist im Ergebnis daher eindeutig ein Vorteil für den Arzt, Zahnarzt oder sonstigen Behandler, dass berufswidriges Verhalten durch seine Kammern geprüft und wenn nötig, auch geahndet wird.

Folgen von Verstößen

Bei kleineren Verstößen kann als Folge eine Rüge ergehen. Bei schwerwiegenderen Verstößen aber auch eine Geldbuße bis in den fünfstelligen Bereich verhängt werden. Zudem kann es neben der berufsrechtlichen Ahndung auch weiteren Verfahren kommen.

Daher sollte man sich als Behandler, dem ein Berufsverstoß vorgeworfen wird, vor einer Äußerung oder Stellungnahme unbedingt vorher kompetenten anwaltlichen Rat einholen. Rufen Sie mich an und wir reden darüber.