Aktuelle Entscheidung des BGH zur Aufklärung unter Zuhilfenahme von Aufklärungsbögen – BGH, Urteil vom 5.11.2024 – VI ZR 188/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil die Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht vor medizinischen Eingriffen präzisiert und verschärft. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, welche Rolle Aufklärungsbögen bei der Aufklärung spielen können. Die Kernpunkte der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Mündliche Aufklärung ist zwingend erforderlich

Der BGH betont, dass die Aufklärung über Behandlungsrisiken und -chancen zwingend mündlich durch den Arzt erfolgen muss. Ein bloßer Verweis auf schriftliche Aufklärungsbögen ist nicht ausreichend. Der für eine selbstbestimmte Patientenentscheidung notwendige Inhalt, insbesondere zu schwerwiegenden und seltenen Risiken, muss stets mündlich mitgeteilt werden. Es genügt auch nicht, bezüglich der Details der vom Arzt genannten Risiken auf den Aufklärungsbogen zu verweisen.

Schriftliche Unterlagen nur als Ergänzung

Schriftliche Aufklärungsbögen dürfen lediglich ergänzend verwendet werden, etwa zur Wiederholung des Gesagten, zur bildlichen Darstellung oder zur Vertiefung von Informationen. Sie können das persönliche Gespräch nicht ersetzen, sondern dienen zum einen als Hilfsmittel um die mündliche Aufklärung zu veranschaulichen und zum anderen der Beweiserleichterung für den Behandler, der im Streitfall nachweisen muss, worüber er den Patienten genau aufgeklärt hat.

Bedeutung des Patientengesprächs

Der BGH unterstreicht die Wichtigkeit des persönlichen Gesprächs zwischen Arzt und Patient. Nur so hat der Patient die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen und der Arzt kann sicherstellen, dass der Patient die Informationen verstanden hat.

Konkrete Risiken müssen angesprochen werden

Im vorliegenden Fall hätte das Risiko einer Nervenschädigung und deren Auswirkungen im Aufklärungsgespräch ausdrücklich benannt werden müssen. Es reicht nicht aus, wenn dieses Risiko nur im schriftlichen Aufklärungsbogen erwähnt wird.

Kritik am Berufungsgericht

Der BGH kritisierte die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach eine „angemessene Kombination“ aus Aufklärungsbogen und persönlichem Gespräch ausreiche. Diese Sichtweise sei rechtsfehlerhaft. Die Aufklärung erfolge durch ein Gespräch zwischen Arzt und Patient und nicht durch eine Kombination von Gespräch und Aufklärungsbogen. Das Oberlandesgericht habe diesen Punkt in seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft bewertet und Defizite im Aufklärungsgespräch durch Inhalte des Aufklärungsbogens ersetzen wollen, die nicht Gegenstand des Gespräches gewesen seien. Dies halte einer rechtlichen Überprufung nicht stand.

Hypothetische Einwilligung

Die Berufung des Arztes auf eine hypothetische Einwilligung wurde vom BGH ebenfalls als fehlerhaft bewertet, da das Berufungsgericht diese nicht in Bezug auf die Aufklärung über das Risiko von Nervenschäden geprüft hatte. Nach Ansicht des BGH muss sich das Gericht vor der Annahme einer hypothetischen Einwilligung sehr detailliert mit allen aufzuklärenden Risiken auseinandersetzen. Nur wenn bei allen Risiken davon ausgegangen werden kann, dass der Patient auch bei anderer Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte, kann der Einwand der hypothetischen Aufklärung durchgreifen.

Fazit

Diese Entscheidung des BGH stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Patienten und stellt klar, dass die mündliche Aufklärung im Zentrum der ärztlichen Aufklärungspflicht steht. Ärzte müssen sicherstellen, dass sie alle wesentlichen Risiken und Chancen einer Behandlung im persönlichen Gespräch mit dem Patienten erörtern. Aufklärungsbögen dienen dabei nur als Hilfsmittel und können weder die Aufklärung an sich, noch Teile davon ersetzen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie Kontakt mit mir auf.

von: Jost Nüßlein  -    um: 7. März 2025