Arzt – Strafrecht

Der Arzt und das Strafrecht können aus mehreren Gründen in Berührung kommen. Sei es aufgrund einer Behandlung, bei der Abrechnung der Leistungen oder der Kooperation mit Dritten.

Körperverletzung mit Einwilligung

Es genügt die Anzeige eines Patienten, der meint fehlerhaft behandelt und oder unzureichend aufgeklärt worden zu sein. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stellt leider rechtlich noch immer eine Körperverletzung dar. Diese wird nur durch die vorherige Einwilligung des Patienten gerechtfertigt. Wirksam einwilligen kann ein Patient bei den meisten Eingriffen aber nur dann, wenn er ausreichend über den Eingriff, die Risken und die möglichen Alternativen aufgeklärt wurde. Kann der Behandler die ausreichende Aufklärung später nicht nachweisen, fehlt es auch am Nachweis einer Einwilligung des Patienten. Damit bleibt die grundsätzlich strafbare Körperverletzung.

Vorwurf des Abrechnungsbetruges

Wird Ihnen der Vorwurf eines Abrechnungsbetruges gemacht, kann dies auf der Anzeige eines Patienten beruhen oder durch die KV / KZV, bzw. eine Krankenversicherung veranlasst worden sein. Der Vorwurf ist schwerwiegender als oftmals angenommen. Er kann sowohl die Kassenzulassung, als auch die Approbation gefährden. In vielen Fällen beruht eine fehlerhafte Abrechnung jedoch gar nicht auf dem Vorsatz jemanden zu betrügen, sondern auf fehlendem Fachwissen oder der unzureichenden Überwachung von Mitarbeitern, die in dem Glauben handeln die richtigen Positionen und Ziffern in die Abrechnung aufzunehmen. Dies kann selbst bei der Beauftragung eines externen Abrechnungsdienstes passieren, der den Arzt nicht von seiner Überwachungspflicht entbindet.

Kooperation mit Dritten

Auch die Kooperation mit Dritten kann zu einem Kontakt von Arzt und Strafrecht führen. An Leistungen Dritter darf der Arzt nichts verdienen. Er muss diese 1:1 an den Pateinten weitergeben. Das gleiche gilt auch für Rabatte oder sonstige Vorteile, die der Arzt gegebenenfalls erhält. Andernfalls macht er sich strafbar.

Als unerlaubte Bevorteilung kann es z.B. angesehen werden, wenn der Arzt einen Vortrag über sein Fachgebiet bei einem Anbieter von medizinischer Geräte hält und eine räumliche oder sonstige Nähe zwischen beiden besteht. Dies kann potentielle Patienten dazu veranlassen, sich zunächst in die Behandlung des Arztes zu begeben um sich dann ein Rezept für den Anbieter der medizinischen Geräte ausstellen zu lassen. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn sich in einem Gebäude ein HNO-Arzt und auch ein Hörgeräteakustiker befinden und Letzterer eine Veranstaltung im Foyer des Hauses durchführt, auf welcher der HNO-Arzt einen Vortrag über Hörprobleme hält.

Richtiges Verhalten

Wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt, kommt es auf richtiges Verhalten an. Jetzt heißt es aufpassen und kein Wort ohne anwaltliche Vertretung.

Der Grund für diesen Rat liegt nicht darin, es den Ermittlungsbehörden so schwer wie möglich zu machen, sondern dient der bestmöglichen Vorbereitung einer Verteidigung.  Ein Rechtsanwalt wird sich immer erst dann zu einem Sachverhalt äußern, wenn er zuvor Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten hat. Erst dann ist klar, welcher Vorwurf dem Mandanten konkret gemacht wird. Bei der Verteidigung von Ärzten ist zudem zu berücksichtigen, dass strafrechtliche Verurteilung in der Regel noch drei weitere Verfahren nach sich ziehen kann. Das sind zum einen ein berufsgerichtliches Verfahren, in dem es dann zu einer weiteren Verurteilung kommt. Bei einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetrug kommt es zudem zu einem Verfahren zum Entzug der Kassenzulassung und der Approbation . Das Thema Arzt und Strafrecht kann daher erhebliche Konsequenzen haben.

Auch wenn Ihnen der Vorwurf absurd erscheint oder Sie nicht mit großen Konsequenzen rechnen, sollten Sie sich der möglichen Konsequenzen und Weiterungen bewusst sein, die aus einem solchen Verfahren entstehen können und immer zuerst anwaltlichen Rat einholen.

Gerne bespreche ich Ihren Fall mit Ihnen. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf.