Praxiskauf und Zulassungsverfahren

Praxiskauf- Zulassungsverfahren

Ich unterstütze und begleiten Sie beim Praxiskauf oder der Gründung einer Arztpraxis, Zahnarztpraxis oder eines Medizinischen Versorgungszentrums, sowie in dem dazugehörigen Zulassungsverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Dazu gehört zunächst eine umfassende Beratung über alle wichtigen Punkte, die Sie beachten müssen und bei denen (kostspielige) Fehler gemacht werden können.

Kauf einer Praxis

Wesentlich ist beim Kauf einer Praxis zunächst die Prüfung der Werthaltigkeit derselben. Der Kaufpreis setzt sich zum einen aus dem materiellen Wert der Praxis, also dem Wert der vom Kauf umfassten Geräte und Einrichtungen und zum anderen Teil aus dem ideellen Wert, der vom Patientenstamm und den damit erzielten Einnahmen gebildet wird, zusammen. Hier sind steuerliche und wertsichernde Probleme zu beachten.

Wettbewerbsverbot

Zudem muss der Käufer sicherstellen, dass der Verkäufer nicht nach dem Kauf in unmittelbarer Nähe weiter tätig wird und seine alten Patienten weiterbehandelt. Dies wird durch eine sogenannte Konkurrenzschutzklausel oder ein Wettbewerbsverbot sichergestellt. Da diese mit einer Einschränkung der Berufsfreiheit für den Praxisverkäufer einhergehen, stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an diese vertraglichen Regelungen, so dass eine Vielzahl der in Vertragsmustern immer wieder verwendeten Klauseln unwirksam sind und dem Käufer keinen Schutz bieten.

Vorbehalt der Zulassung

Weiterhin wichtig ist die Sicherstellung, dass die Praxisübernahme auch tatsächlich in dem vereinbartem Umfang klappt und die Möglichkeit besteht, sich bei Auftreten von unerwarteten  Problemen von dem Vertrag zu lösen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung in Frage steht oder der Verkäufer vor der Übergabe arbeitsunfähig erkrankt und die Praxis schließen muss. Daher muss in einem Vertrag über den Kau einer Praxis der Vorbehalt der Zulassung vereinbart werden.

Kauf eines Gesellschaftsanteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Mit dem Kauf eines Gesellschaftsanteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erwirbt der Käufer nicht nur einen Anteil des Patientenstammes, sondern auch einen Anteil an der Gesellschaft. Hier muss nicht nur besonders auf die Regelungen des Kaufvertrages geachtet werden, sondern auch auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag in den der Käufer einsteigt. Oftmals bedarf es auch Änderungen in den Vereinbarungen mit  den übrigen Gesellschaftern, wenn deren Vertrag schon älter ist und auf die heutige Situation angepasst werden muss. Zudem sollte sich der Käufer eines solchen Anteils auch darüber im Klaren sein, dass er für Altschulden der Gesellschaft auch dann mithaftet, wenn er diese beim Kauf gar nicht kannte. Auch hier bedarf  es daher entsprechender Absicherungen.

Gründung oder Übernahme eines Gesellschaftsanteils eines MVZ

Die Gründung oder Übernahme eines Gesellschaftsanteils eines MVZ verläuft etwas anders. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Berufsausübungsgemeinschaft und einem MVZ besteht darin, dass die Zulassung im ersten Fall dem Arzt oder Zahnarzt erteilt wird, bei der zweiten Variante dem Medizinischen Versorgungszentrum. Dies beeinflusst vor allem die notwendigen Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters, der bei Fehlen entsprechender Regelungen ohne Zulassung und ohne finanziellen Ausgleich da stehen kann. Zudem ist der gesellschaftsrechtliche Beratungsbedarf bei diesen Gründungen oder Übernahmen deutlich höher, als bei der Übernahme eines Praxisanteils.

Praxiskauf und Zulassungsverfahren sind komplexe Bereiche, in denen Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen sollten.

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