Vertragsrecht
Ohne Verträge kann man keine Praxis betreiben, daher spielt das Vertragsrecht bei Ärzten eine große Rolle. Das beginnt bereits vor der Eröffnung mit einem Praxiskaufvertrag und der Übertragung einer Kassenzulassung. Gleiches gilt auch für den Verkauf einer Praxis. Dazu haben wir ein eigens Kapitel auf unseren Seiten.
Aber auch für den Betrieb einer Praxis benötigt man in der Regel eine Vielzahl von Verträgen.
Gesellschaftsvertrag – Die Basis ihrer Zusammenarbeit
Der Gesellschaftsvertrag stellt die Basis der Zusammenarbeit dar. Alle Regeln der Zusammenarbeit der Gesellschafter sind darin geregelt. Wesentlich sind dabei nicht nur die Höhe der Beteiligung eines jeden Gesellschafters an der Gesellschaft, sondern auch die Höhe seiner Beteiligung am Gewinn. Ebenso die Art der Auszahlung und die Rechte und Pflichten, die jeder Einzelne zu übernehmen hat. Wichtig sind auch die Regelungen im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit oder gar der Berufsunfähigkeit eines Gesellschafters. Hier steht zum einen die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Praxis auf dem Spiel. Zum anderen aber auch die finanzielle Absicherung des Erkrankten.
Geregelt werden muss aber auch, wie ein Gesellschafter die Gemeinschaft wieder verlassen kann und ob ein Konkurrenzschutz vereinbart werden soll, der es dem Ausscheidenden verbietet, sich für eine bestimmte Zeit in einem bestimmten Umkreis um die Praxis herum niederzulassen um dieser direkte Konkurrenz zu machen. In diesen Fällen ist der Anspruch auf eine Abfindung genauer zu klären.
Relevant sind auch die Fristen, da die Lücke bei den Behandlern meist durch einen Nachfolger ausgefüllt werden muss, der auf die Übertragung einer Zulassung angewiesen ist. Wichtig ist es auch genau festzulegen, wann ein Gesellschafter aus Altersgründen aus der Praxis ausscheidet und zu welchen Konditionen dies erfolgen soll.
Das Vertragsrecht kann bei Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Streit mit Partnern über Ihre Existenz entscheiden.
Praxismietvertrag – ein oftmals unterschätztes Problem
Zu den leider oft nicht mit dem notwendigen Problembewusstsein betrachteten Verträgen gehört der Praxismietvertrag. Es handelt sich um einen gewerblichen Mietvertrag, der nicht dem besonderen Schutz eines privaten Wohnungsmietvertrages unterliegt. Aufgrund der Vertragsfreiheit können auch offensichtlich sehr einseitige und benachteiligende Regelungen wirksam vereinbart werden. Am wichtigsten ist hier vor allem die langfristige Sicherstellung des Mietverhältnisses und die Möglichkeit für den oder die Praxisinhaber dieses verlängern zu können. Bewährt hat sich die Vereinbarung einer fünf- oder zehnjährigen festen Laufzeit mit der Möglichkeit von einseitig auszuübenden Verlängerungsoptionen. Das kann rechtlich so geregelt werden, dass nur der oder die Praxisbetreiber nach dem Ablauf der festen Laufzeit entscheiden können, ob sich der Vertrag für eine bestimmte Zeit weiter verlängern soll. Zudem muss darauf geachtet werden, dass sich ein auf Zeit abgeschlossener Vertrag automatisch verlängert, wenn er nicht gekündigt wird.
Fehler vermeiden
Bei der Formulierung der Regelungen im Mietvertrag müssen Fehler vermieden werden. So kann beispielsweise die Verlängerung des Mietverhältnisses durch eine Option des Mieters ausgehebelt werden. Eine Verlängerungsklausel ist unwirksam, wenn Mietvertrag der Praxis zugewiesene Kellerräume oder Parkplätze nicht eindeutig identifizierbar sind. Werden die Praxisräume während der Mietzeit verkauft, prüft ein Investor in der Regel sehr genau, was in den Verträgen geregelt ist und ob er sich evtl. vorzeitig von den Mietern trennen kann, wenn er mit der Immobilie etwas anderes vor hat. Vor dem Abschluss eines Praxismietvertrages sollten Sie diesen daher immer von einem Spezialisten im ärztlichen Vertragsrecht prüfen lassen.
Arbeitsverträge
Auch um den Abschluss von Arbeitsverträgen kommt man als Praxisbetreiber nicht herum. Sei es für für die ärztlichen Fachassistenten oder angestellte Ärzte in Vollzeit, Teilzeit oder zur Weiterbildung. Auch dieser Bereich gehört daher zum ärztlichen Vertragsrecht. Wichtig ist es Verträge zu haben, welche die aktuelle Rechtslage und vor allem Ihre individuelle Praxissituation berücksichtigen. Die Verwendung alter Vertragsmuster erfüllen diese Voraussetzungen meistens nicht und werden weder der zwischenzeitlich veränderten Rechtsprechung und Gesetzeslage, noch den heute relevanten Problemfeldern, wie z. B. Internet- oder Handynutzung, Datenschutz, Antidiskriminierungsgesetz oder Gleichstellung gerecht. Es ist daher dringend davon abzuraten, Verträge zu benutzen, die man von Kollegen, dem Steuerberater oder sonstigen Personen bekommt, die diese Muster meist seit vielen Jahren in der Schublade habe.
Gerne bespreche ich Ihre Situation mit Ihnen. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf.