Sieht ein Praxiskaufvertrag ein Wettbewerbsverbot vor, durch welches dem ausscheidenden Gesellschafter die Tätigkeit im gesamten Stadtgebiet verboten wird, ist die Regelung sittenwidrig und unwirksam
Der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer einer Arztpraxis abgeschlossene Praxiskaufvertrag sah in einer Konkurrenzschutzklausel vor, dass es dem Praxisabgeber verboten sei, sich innerhalb der nächsten 2 Jahre in einem Umkreis von 10 km um die alte Praxis herum (in Frankfurt am Main) niederzulassen. Das OLG Frankfurt sah hierin einen Verstoß gegen das Übermaßverbot und urteilte, dass die Klausel sittenwirdrig und damit nichtig sei. Die unwirksame Regelung konnte auch nicht durch die salvatorischen Klausel auf ein rechtmäßiges Maß geändert werden, so dass sich der Praxisverkäufer jetzt auch in unmittelbarer Nähe zu seiner alten Praxis niederlassen kann, obwohl er für seinen Patientenstamm einen erheblichen Betrag erhalten hat (Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 19 U 34/04).
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